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Satzung Förderverein Wilbergschule e.V.

§ 1 Name und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Wilbergschule e.V.“ und ist am 16.03.1987 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Vereinsregister-Nr. 2224 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
 
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereines ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) ideelle und materielle Unterstützung der Wilbergschule in Bochum (§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung)
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
c) Ausstattung des Computerbereiches
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe.
e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z. B. Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
f) Außendarstellung der Schule
g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
j) Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gemäß § 65 der Abgabenordnung
k) Betrieb einer Schulbibliothek
l) Gestaltung des Außengeländes
m) Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
a) Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a) Einkommensteuergesetz erhalten.
b) Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen werden ihnen erstattet. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.
 
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austrittserklärung und ist jederzeit möglich.
b) durch Ausschluss; dieser kann durch den Vorstand bei schuldhafter Verletzung des Vereinszweckes beschlossen werden und muss dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
c) bei Tod des Mitgliedes.
 
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder verpflichten sich mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
 
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
 
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre einberufen. Sie wird
möglichst im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres, durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen. Klassendiktat gilt als Einladung.
Sie wählt den Vorstand und bestellt die Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr entgegen, gibt Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen.
2. Beschlüsse dürfen sich nur auf die Punkte der Tagesordnung beschränken.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder
anwesend sind. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.
3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
 
§ 8 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzer
b) dem stellvertretenden Vorsitzer
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder Zettelwahl gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren.
5. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
6. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
 
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Schulischer Fördervereine NRW e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 10 Satzungsänderung und Selbstauflösung
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich
eingeladen worden ist.
Klassendiktat gilt als schriftliche Einladung.
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich.
 
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
 
§ 12 Haftung
Die Haftung beschränkt sich nur auf das Vereinsvermögen.
 
44807 Bochum, 29.04.2021